Satzung des Tennisclubs (TC) Grün-Weiß Leipzig e. V.

 

§ 1 Name und Sitz

Der am 24. 11. 1992 in Leipzig gegründete Tennisclub führt den Namen Tennisclub (TC) Grün-Weiß Leipzig e.V. und hat den Sitz in Leipzig. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Leipzig eingetragen und führt den Zusatz e.V..
Der Tennisclub Grün-Weiß Leipzig e.V. ist Nachfolger der Sektion Tennis des SV Chemie Zentrum Leipzig e. V.
 

§ 2 Zweck des Tennisclubs

  1. 1. Der TC verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Zweck des Clubs ist die Förderung und Pflege des Tennissportes nach den Grundsätzen des Amateursportes.
  2. 2. Der Club ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. 3. Die Mittel des Clubs dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  4. 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Clubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  5. 5. Der TC ist Mitglied Sächsischen Tennisverband e.V., im Stadtsportbund Leipzig e.V., im Landessportbund Sachsen e.V. und erkennt für sich und seine Mitglieder die Satzung des Stadtsportbundes Leipzig e.V. und des Landessportbundes Sachsen e.V. sowie die Satzung des für ihn zuständigen Fachverbandes an, soweit sie der Vereinssatzung nicht widersprechen.
  6. 6. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


§ 3 Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des TC werden durch die vorliegende Satzung ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Club entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg erst zulässig, wenn die nach dieser Satzung vorgesehenen Schlichtungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind.


§ 4 Gliederung des Tennisclubs

Der Club gliedert sich in Gruppen, und zwar
  1. a) Kindergruppen bis 14 Jahre
  2. b) Jugendgruppen von 14 - 18 Jahre
  3. c) Erwachsenengruppen über 18 Jahre.


§ 5 Mitgliedschaft

  1. 1. Die Mitgliedschaft zum TC kann jede natürliche Person beiderlei Geschlechts auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch deren Unterschrift bekennt. Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  2. 2. Der Club hat
    1. a) aktive Mitglieder
    2. b) passive Mitglieder
    3. c) Ehrenmitglieder
  3. 3. Ordentliche Mitglieder (aktive, passive) können alle Personen werden, die bereit sind, die Ziele des Club (§ 2) zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Clubs anzuerkennen.
  4. 4. Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitqliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes nur solche Personen gewählt werden, die sich um den TC besondere Verdienste erworben haben. Sie haben alle Rechte und Pflichten der Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.


§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
 


§ 7 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht,
  • - durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 18 Jahre berechtigt. Bei der Wahl des Jugendwartes haben jugendliche Mitglieder volles Stimmrecht.
  • - die Einrichtungen und Sportanlagen des TC nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu nutzen
  • - an allen Veranstaltungen des TC teilzunehmen sowie den Sport aktiv auszuüben, soweit keine Sonderregelung vorliegt
  • - vom TC Versicherungsschutz gegen Sportunfälle zu verlangen, und zwar im Rahmen der für den Club geltenden Unfallversicherungen
  • - Darüber hinaus kann der Tennisclub für irgendwelche, durch sportliche Betätigung oder Veranstaltungen eintretende Unfälle und Sachbeschädigungen seiner Mitglieder, Gastspieler oder Zuschauer nicht verantwortlich gemacht werden. Er übernimmt auch keine Verantwortung für Kleidung oder sonstige Gegenstände einschließlich der auf dem Parkplatz abgestellten Fahrzeuge.


§ 8 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Clubs sind verpflichtet,
  • - den Club in seinen sportlichen Zielen zu unterstützen
  • - den Anordnungen des Vorstandes und den von ihm bestellten Organen in allen Clubangelegenheiten, den Anordnungen der Mannschaftsführer in den betreffenden Sportangelegenheiten Folge zu leisten
  • - den Mitgliedsbeitrag pünktlich zu zahlen
  • - das Clubeigentum schonend und pfleglich zu behandeln
  • - auf Verlangen des Vorstandes ein Unbedenklichkeitsattest eines Arztes vorzulegen
  • - in allen aus der Mitgliedschaft zum Club erwachsenden Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern des TC oder zu Mitgliedern der in § 2 Ziffer 5 genannten Vereinigungen ausschließlich die Vereinsorgane bzw. nach Maßgabe der Satzung der in § 2 Ziffer 5 genannten Vereinigungen, deren Sportgericht in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidung zu unterwerfen.


§ 9 Mitgliedsbeitrag

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Umlagen wird von der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung jährlich festgesetzt. Der Vorstand kann in begründeten Fällen die Zahlung der Beiträge stunden, ganz oder teilweise erlassen.
 
 


§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
  1. a) durch Austritt, der nur schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres zulässig ist und spätestens 6 Wochen vorher erklärt sein muss, Ausnahmeregelungen werden durch den Vorstand beraten und endgültig entschieden.
  2. b) durch Ausschluss (§ 11) und
  3. c) durch Tod.
Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die auf Grund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung belangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Club unberührt.
 


§ 11 Strafen

  1. 1. Zur Ahndung von Verstößen gegen die sportliche Fairness oder die Regeln des Clublebens im Sinne der Satzung können vom Vorstand folgende Strafen verhängt werden:
    1. a) Verwarnung
    2. b) Verweis
    3. c) Sperre
    4. d) Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von Vereinsämtern
    5. e) Ausschluss
  2. 2. Der Ausschluss ist nur zulässig
    1. a) bei groben Verstößen gegen die Clubsatzung
    2. b) wegen Handlungen, die sich gegen den Club, seine Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken und die in besonderem Maße die Belange des Sportes oder des Clubs schädigen oder den Clubfrieden nachhaltig beeinträchtigen
    3. c) wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen oder Anordnungen der Cluborgane
    4. d) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Clubs
    5. e) bei einem Beitragsrückstand von mehr als 6 Monaten, trotz Aufforderung nach dreimonatigem Rückstand
  3. 3. Vor der Verhängung von Strafen soll der Vorstand den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Strafen sind schriftlich mitzuteilen und zu begründen.



§ 12 Vereinsorgane

  1. 1. Die Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung (§ 13)
  2. 2. Der Vorstand (§ 14)
  3. 3. Technisch-organisatorisches Organ (§ 16)
Die Mitgliedschaft zu einem Cluborgan ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung barer Auslagen findet nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse einer ordentlichen Mitgliederversammlung statt.
 


§ 13 Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung

  1. 1. Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller Clubmitglieder. Sie ist oberstes Organ des Clubs.
  2. 2. Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden oder Stellvertreter schriftlich unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von 3 Wochen. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
    1. a) Jahresbericht des Vorstandes
    2. b) Bericht des Kassenprüfers
    3. c) Entlastung des Vorstandes
    4. d) Neuwahlen (alle 4 Jahre)
    5. e) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder. Anträge von Mitgliedern müssen spätestens 2 Wochen vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht sein.
  3. 3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 25 % der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen. Die Mitgliederversammlung ist spätestens 4 Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen.
  4. 4. In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigtes Mitglied eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Wahlen erfolgen durch Handaufhebung. Schriftliche Abstimmung kann beantragt werden.
  5. 5. Mitglieder, die in der Versammlung nicht anwesend sind, können grundsätzlich nur gewählt werden, wenn ihre Zustimmung vorliegt.
  6. 6. Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und dem Protokollanten zu unterschreiben ist.
  7. 7. Die Übertragung des Stimmrechtes ist unzulässig. Mitgliedern unter 14 Jahren ist die Anwesenheit zu gestatten.


§ 14 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus
  1. 1. dem 1. Vorsitzenden
  2. 2. dem 2. Vorsitzenden
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
 


§ 15 Pflichten und Rechte des Vorstandes

Der Vorstand hat die Geschäfte des Tennisclubs nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.
Der Vorstand ist ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder oder längerer Verhinderung von Cluborganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Clubs zu besetzen.
In Rechtsfragen wird der Club vorn Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter vertreten.
Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Gäste können eingeladen werden.
Beschlüsse, die Geldausgaben bedingen, bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Diese Genehmigung kann in eiligen Fällen vom Vorsitzenden gemeinsam mit dem Kassenwart erteilt werden. Die Zustimmung des Vorstandes ist nachzuholen.
 


§ 16 Technisch-organisatorisches Organ

Zur Durchführung technisch-organisatorischer Aufgaben wählt die Jahreshauptversammlung:
  1. a) einen Kassenwart
  2. b) einen Sportwart
  3. c) einen Technikwart
  4. d) einen Jugendwart
  5. e) zwei Kassenprüfer


§ 17 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer haben gemeinschaftlich mindestens einmal im Jahr eine ins einzelne gehende Kassenprüfung vorzunehmen. Das Ergebnis ist in einem Protokoll niederzulegen und dem Vorsitzenden und der Jahreshauptversammlung bekannt zu geben. Kassenprüfer werden von der Jahreshauptversammlung auf jeweils vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
 


§ 18 Verfahren der Beschlussfassung aller Organe

Sämtliche Organe sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist.
Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie 3 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Versammlungsleiter bekannt gegeben wurde. Die Vorschrift des § 13 bleibt unberührt. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufhebung, wenn nicht geheime Wahl beantragt ist.
Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis 2 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt befugt. Die Vorschrift des § 13 bleibt unberührt. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung.
Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen vorher zu bestimmenden Protokollanten zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.
 


§ 19 Satzungsänderungen und Auflösung des Tennisclubs

Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, über die Clubauflösung eine Mehrheit von 3/4. Bei Beschlüssen über eine Clubauflösung müssen mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Erscheinen bei der Beschlussfassung über Clubauflösung weniger als 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder, so ist die Abstimmung innerhalb von 8 Wochen zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
 


§ 20 Vermögen des Vereins

Die Überschüsse der Clubkasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des TC. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung von sportlichen Aktivitäten, insbesondere des Nachwuchssports.


§ 21 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
 
 
Leipzig, den 20. März 2017
 

 
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